Leitfaden: So kommen Sie schneller an Ihr Geld

Seit über anderthalb Jahren ist die EU-Zahlungsverzugsrichtlinie in Deutschland geltendes Recht. Sie vereinheitlicht die Zahlungsabläufe innerhalb der Europäischen Union (EU). Die neue Richtlinie gilt aber nur für Verträge, die nach dem 29. Juli 2014 geschlossen wurden. Ältere Verträge werden weiterhin nach altem Recht behandelt. 

Damit deutsche Unternehmen von den Vorteilen der Richtlinie profitieren – nämlich schneller von Kunden aus der EU ihr Geld zu erhalten – müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die Zahlungsziele in den Verträgen sowie das interne Forderungsmanagement mit den Regelungen der Richtlinie in Einklang stehen. Generell gilt: Unternehmen, bei denen dies noch nicht der Fall ist, sollten schnellstmöglich nachrüsten. Folgende Punkte sollten hierbei besonders berücksichtigt werden:

1.    Höchstgrenze für einzelvertragliche Zahlungsziele:

Ein Zahlungsziel darf höchstens 60 Tage betragen. Längere Zahlungsziele sind nur dann möglich, wenn die Vertragspartner dies ausdrücklich vereinbart haben. Zudem darf das deutsche Unternehmen als Gläubiger nicht grob unbillig benachteiligt werden.

2.    Abnahme- und Überprüfungsverfahren

Die Überprüfung oder Abnahme durch den Auftraggeber muss innerhalb von 30 Tagen abgeschlossen sein. Sie darf nur dann länger dauern, wenn die Vertragspartner dies ausdrücklich vereinbart haben. Eine Besonderheit ist, dass Zahlungsziel und Überprüfungsfrist nebeneinander laufen. So soll verhindert werden, dass Vertragspartner die Bezahlung durch eine verspätete Abnahme hinauszögern.

3.    Formularmäßige Zahlungsziele

Für formularmäßige Zahlungsziele (z.B. der 15. Tag des Folgemonats) gelten besondere Höchstgrenzen. So sind in einem solchen Fall AGB-Regelungen unwirksam, die Zahlungsziele über 30 Tage oder Überprüfungsfristen von mehr als 15 Tagen festlegen. Tatsache ist: Die deutschen Regelungen gehen an dieser Stelle über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinaus. Somit wird verhindert, dass marktmächtige Schuldner wie Automobilhersteller oder große Einzelhandelsketten sich durch AGB-Klauseln zu Lasten ihrer Vertragspartner übermäßig lange Fristen für Zahlung, Überprüfung oder Abnahme einräumen lassen.

4. Öffentliche Auftraggeber

Öffentliche Auftraggeber müssen ihre Rechnungen grundsätzlich nach 30 Tagen begleichen. Eine Verlängerung auf höchstens 60 Tage ist nur dann erlaubt, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist und beide Vertragspartner diese ausdrücklich vereinbart haben.

5. Höherer Verzugszins und Pauschale für Rechtsverfolgung

Der Verzugszins hat sich von acht auf neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz erhöht. In der gegenwärtigen Niedrigzinsphase erhöht das den Druck auf zahlungsunwillige Schuldner. Zudem kann ein Unternehmen jetzt im Falle eines Zahlungsverzugs von seinem Schuldner eine Pauschale von 40 Euro verlangen – unabhängig davon, ob durch den Verzug tatsächlich ein Schaden entstanden ist oder eine Rechtsverfolgung eingeleitet wurde.

Unternehmen sollten aber auch ihre AGB überprüfen und bei Bedarf anpassen, um negative Überraschungen zu vermeiden. Denn Zahlungsziele, die länger als 30 Tage sind, gelten jetzt als unangemessen lang. Kann das Unternehmen nicht nachweisen, dass die Zahlungsziele in seinen AGB trotzdem angemessen sind, wird die entsprechende Klausel unwirksam. An ihre Stelle tritt eine gesetzliche Regelung, nach der sich der Schuldner bereits 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung in Verzug befindet. Resultat: Er müsste dann nicht nur die Verzugszinsen, sondern auch die Pauschale von 40 Euro und etwaige Rechtsverfolgungskosten bezahlen. Im Sinne einer erfolgreichen und partnerschaftlichen Geschäftsbeziehung sollte dies vermieden werden.

Zum Schluss: Die besten rechtlichen Rahmenbedingungen sind nur so gut, wie das interne Forderungsmanagement im Unternehmen betrieben wird. Soll heißen, offene Forderungen konsequent mahnen und einziehen. Gerne prüfen wir Ihr bestehendes Forderungsmanagement auf etwaige Schwachstellen und unterstützen Sie bei der Optimierung Ihrer Abläufe.