Handlungsempfehlungen für Gläubiger nach neuem Recht

Das bislang geltende Insolvenzanfechtungsrecht wurde im ersten Quartal 2017 reformiert. Ziel der Neuregelung ist es, Rechtsunsicherheiten zu beseitigen und so die bis dato ausufernden Rückzahlungsanforderungen der Insolvenzverwalter zu stoppen.

Gefahr erkannt, Gefahr gebannt! Mitnichten: Trotz umfangreicher Änderungen bleibt das Anfechtungsrisiko für Sie als Gläubiger unvermindert hoch, da viele "punktuellen Nachjustierungen" praxisuntauglich sind.

Unsere Handlungsempfehlungen für Sie:

  • Achten Sie stets darauf, dass Sie die vereinbarte Leistung direkt von Ihrem Vertragspartner und nicht etwa von einer Schwestergesellschaft erhalten, da diese Leistung sehr viel leichter angefochten werden kann.
  • Das gilt auch für Leistungen, die ursprünglich nicht vereinbart waren, z.B. die Übereignung von Maschinen anstelle der vereinbarten Bezahlung.
  • Bei verzögerten Zahlungen besser eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner abschließen (ist nach neuem Recht nicht mehr schädlich), statt unregelmäßige oder verspätete Teilzahlungen zu akzeptieren.
  • Dokumentieren Sie alle Geschehnisse, um den Sachverhalt ggf. auch Jahre später noch vor Gericht rekonstruieren zu können.

Sie möchten wissen, ob Sie nach der Neuregelung des Insolvenzanfechtungsgesetzes richtig und ausreichend abgesichert sind? Dann kontaktieren Sie uns! Wir nehmen gerne eine kostenfreie Analyse vor.

Mehr Rechtssicherheit für Wirtschaftsverkehr und Arbeitnehmer

Das bislang gültige Insolvenzanfechtungsrecht belastete den Wirtschaftsverkehr sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit erheblichen Rechtsunsicherheiten. Am 29.09.2015 hat nun die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz beschlossen. Dadurch soll die Praxis der Vorsatzanfechtung für den Geschäftsverkehr wieder kalkulier- und planbarer werden.

Die Neujustierung der Vorsatzanfechtung (Änderung des § 133 InsO) für Sie kurz zusammengefasst:

  • Für die Vorsatzanfechtung von Deckungshandlungen soll ein deutlich verkürzter Anfechtungszeitraum von vier (anstatt bislang zehn) Jahren gelten.
  • Die Vorsatzanfechtung soll noch weiter eingeschränkt werden, wenn die gewährte Deckung kongruent ist, d.h. der Gläubiger die Bestellung der Sicherheit oder die Erfüllung der Forderung zu der Zeit und in der Art zu beanspruchen hatte. Anders als bislang, sollen diese Deckungen grundsätzlich erst dann anfechtbar sein, wenn der Gläubiger erkannt hat, dass der Schuldner bereits zahlungsunfähig war. Die Kenntnis der bloß drohenden Zahlungsunfähigkeit soll nicht mehr genügen.
  • Darüber hinaus werden Gläubiger, die ihren Schuldnern Zahlungserleichterungen zur Überwindung vorübergehender Liquiditätsschwierigkeiten gewähren, Gewissheit haben, dass dies für sich genommen eine Vorsatzanfechtung nicht begründen kann. Zugunsten jener Gläubiger wird gesetzlich vermutet, dass sie bei später erhaltenen Zahlungen die Zahlungsunfähigkeit ihres Schuldners nicht kannten. Um einen Anfechtungsanspruch zu begründen, muss der Insolvenzverwalter das Gegenteil beweisen.

Mit dieser Neujustierung dürfte sich die Brisanz der Insolvenzanfechtung für Unternehmen weitestgehend entschärft haben. Lesen Sie hier die komplette Pressemitteilung des BMJV.