Limitkürzung oder -streichung: Was nun?

Sie möchten einen Ihrer Abnehmer beliefern und stellen fest, dass der Kreditversicherer das Limit auf diesen Geschäftspartner gekürzt oder gar komplett gestrichen hat. Was nun?

Die häufigste Ursache für diese Maßnahme ist die, dass dem Kreditversicherer deutlich negative Informationen über Ihren Abnehmer vorliegen. Gibt es beispielsweise Hinweise auf eine drohende Insolvenz, bleibt dem Versicherungsunternehmen nichts anderes übrig, als das Limit zu kündigen.

Jeder Kreditversicherer betreibt permanentes Monitoring Ihrer Risiken: Er sammelt, prüft und ordnet alle verfügbaren Informationen ein. Neben einer Bilanzauswertung holt er Wirtschaftsauskünfte und Bankauskünfte ein. Selbst volkswirtschaftliche Veränderungen oder eine Verschlechterung der Branchenlage fließen in die Risikobewertung ein.

Auch Ihre Informationen spielen dabei eine wesentliche Rolle. Denn sie sind verpflichtet, Zahlungsverzögerungen und -ausfälle Ihrer Abnehmer umgehend an die Versicherung zu melden oder den Vorgang zur Rechtsverfolgung an den Versicherer zu übertragen. Mit der darauf basierenden Neubewertung des Risikos können sich auch die Limit-Entscheidungen der Kreditversicherung ändern.

Was können Sie nun im Fall der Fälle tun? In der Regel weist Sie der Kreditversicherer auf die Gründe für seine Entscheidung hin. Wird das Limit aus Bonitätsgründen oder wegen vorliegender Negativinformationen aufgehoben, ist es in den meisten Fällen schwierig, dieses wieder einzurichten. Es lohnt sich aber, mit dem Versicherer zumindest über zeitlich befristete Verlängerung zu sprechen. Allerdings kann hier immer nur im Einzelfall entschieden werden.

 

Keine Geschäftszahlen –
kein ausreichendes Limit

Zu Limit-Anpassungen kann es auch kommen, wenn die Informationen, die den Versicherern über Ihre Geschäftspartner vorliegen, entweder nicht ausreichend oder nicht aktuell genug sind. Viele Unternehmen informieren die Wirtschaftsauskunfteien – eine wichtige Informationsquelle der Kreditversicherer – nicht über ihre Geschäftszahlen. Selbst nach Aufforderung werden oftmals keine Zahlen zur Verfügung gestellt. Konfrontieren Sie in diesem Fall Ihren Kunden mit der nicht ausreichenden Limit-Zeichnung beim Versicherer. Es sollte auch in seinem Interesse sein, positiv bewertet zu werden. Selbst eine gut kommunizierte Schieflage kann den Versicherer dazu bringen, zumindest einen Mindestbedarf an Deckungen aufrecht zu erhalten, um das Unternehmen durch eine schwierige Phase zu begleiten.

 

Gut informiert – sicher entscheiden

Doch selbst, wenn es unmöglich ist, die Deckungen (im vollen Umfang) fortzuführen, lassen sich die Folgen mindern. Die sogenannte Nachlaufdeckung ist bereits heute in vielen Kreditversicherungsverträgen enthalten. In der Regel kann Ihr Unternehmen so auch nach der Reduzierung oder Aufhebung des Limits bis zu 10 Tage unter dem alten Limit weiterliefern. Diese Fristen sind individuell verhandelbar.

Auch bieten die Marktführer auf dem Kreditversicherungsmarkt ihren Kunden selbst bei Nichtzeichnung / Ablehnung oder bei Teilzeichnung der Limite eine Zusatzzeichnungsmöglichkeit an (z.B. Euler Hermes mit Cap/Cap+, Coface mit Topliner). Allerdings weichen die Prämien i.d.R. deutlich vom Hauptvertrag ab.

Bei der Limit-Beantragung sollten grundsätzlich darauf achten, dass die Höhe des Limits ausreichend ist. Stellen Sie sich einfach die Frage, ob das beantragte Limit auch dann noch genügen würde, wenn Ihr Kunde – bislang Skontozahler – seine Rechnung verspätet zahlt?

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