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Bußgeldregress in der D&O-Versicherung

Der aktuelle Stand

Managerhaftung

19.06.2026
Bußgelder-D&O-Regress

Kann eine Gesellschaft von ihren Vorständen oder Geschäftsführern Ersatz verlangen, wenn gegen das Unternehmen eine Geldbuße verhängt wurde? Diese Frage um den sogenannten Bußgeldregress ist noch immer nicht abschließend geklärt.

Lange Jahre war ein Bußgeldregress sowohl in der Literatur, aber auch in der Rechtsprechung umstritten. Insbesondere, weil befürchtet wurde, die Sanktionswirkung von Bußgeldern könnte verpuffen. Begründet wird dieser Wirkungsverlust damit, dass eine Inanspruchnahme des Organs eine vorhandene D&O-Versicherung auf den Plan rufen könnte. Damit würde am Ende der Versicherer zahlen und die eigentlich abschreckende Wirkung der Sanktion würde deutlich abgeschwächt.

Neuere Gerichtsentscheidungen stellen sich dagegen und bejahen eine Regressmöglichkeit – zumindest grundsätzlich. Als Begründung führen diese Gerichte an, dass die zentralen Haftungsnormen der Organhaftung, die in den §§ 43 GmbHG und 93 AktG geregelt sind, explizit keine Ausnahme für Bußgelder enthalten. Weiter führen Gerichte auf, dass die Inanspruchnahme von Organen und deren D&O-Versicherung die Abschreckungswirkung von Bußgeldern noch steigern könnte, weil Personen damit persönlich angreifbar werden.

Zur Einordnung lohnt es sich, einen Blick auf den Maßstab der Organpflichten zu werfen. Diese verlangen von Organen die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters und setzen insbesondere eine rechtmäßige Unternehmensorganisation und Compliance voraus. Bei Verletzung dieser Pflicht schulden die Organe der Gesellschaft einen etwaigen Schadensersatz.

Konkrete Dynamik in die Weiterentwicklung der Fragestellung hat der sogenannte Edelstahl-Kartellfall gebracht, der beim Bundesgerichtshof (BGH) anhängig ist. In diesem Verfahren geht es unter anderem um verhängte Bußgelder in Höhe von über EUR 4 Mio. gegen eine GmbH, die bei den handelnden Managern regressiert werden sollen, und somit in den Bereich der D&O-Versicherung fallen. 

Der BGH hält einen Regress tendenziell für möglich, hat jedoch vor seinem Urteil aufgrund der europarechtlichen Dimension ein sogenanntes Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet. Der EuGH soll nun entscheiden, ob das EU-Recht (Art. 101 AEUV) eine Einschränkung der deutschen Managerhaftung verlangt, weil ein Regress die Wirksamkeit der Kartellgeldbußen gegen Unternehmen beeinträchtigen könnte.

Auch nach der Entscheidung des EuGH werden Fragen offenbleiben. Zum einen: Wie wird nun der BGH im konkreten Verfahren entscheiden? Zum anderen: Wie ist mit anderen Arten von Bußgeldern zu verfahren? Der BGH hat im konkreten Fall ausschließlich über den Regress aufgrund von Geldbußen durch Kartellabsprachen zu entscheiden, die Bewertung des Regresses anderer Geldbußen gegenüber den Unternehmen wird zunächst weiter Klärungsbedarf haben.

Auf der Deckungsseite der D&O-Versicherung wird eine Leistung des Versicherers ohnehin von der Vertragsgestaltung im Zusammenspiel mit dem konkreten Sachverhalt abhängig bleiben. Selbst wenn es Regressansprüche gegen das Organ gibt, heißt das nicht automatisch, dass die D&O-Versicherung diese am Ende auch übernimmt.

Bei Fragen zum Thema oder Ihren bestehenden Verträgen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Bußgelder-D&O-Regress
Stefan Luderich
Head of Placement Liability
ARTUS AG