Als Versicherungsmakler ist uns viel daran gelegen, Unklarheiten schon vor Vertragsabschluss aus dem Weg zu räumen. Dabei spielt eine Rolle, wann der Versicherungsnehmer, zumeist die Kundenunternehmen, auch für Dritte verantwortlich ist. Was genau man unter einem Repräsentanten versteht und wann sein Verhalten dem Versicherungsnehmer zugerechnet wird.
Dem Versicherungsnehmer werden verschiedene gesetzliche und - soweit vereinbart - vertragliche Obliegenheiten - man könnte auch von Verhaltenspflichten sprechen – auferlegt. Diese muss er zum Erhalt seines Versicherungsschutzes einhalten. Gemeinhin bekannt sind zum Beispiel vertraglich zu erfüllende Sicherheitsvorschriften oder das Verbot von Gefahrerhöhungen.
Das Versicherungsvertragsgesetz kennt als Verantwortlichen für die Einhaltung dieser Pflichten zumeist ausschließlich den Versicherungsnehmer selbst. Besser könnte es nicht sein, übergibt der Versicherungsnehmer die versicherte Sache an einen Dritten, bleibt die Verletzung einer Obliegenheit durch diesen also folgenlos – könnte man zumindest meinen. Denn so einfach ist es nicht, bereits im Jahr 1895 hat die Rechtsprechung den sogenannten versicherungsrechtlichen Repräsentanten geschaffen. Eine Figur, die über die Jahre zwar weiterentwickelt wurde, grundsätzlich bis heute jedoch Bestand hat. Werden Dritte als Repräsentanten angesehen, hat der Versicherungsnehmer sich deren Verschulden wie eigenes anrechnen zu lassen.
Im Bereich der gewerblichen Versicherung ist Versicherungsnehmer zumeist die juristische Person selbst. Völlig klar ist, dass sich diese das Verhalten ihrer Geschäftsleitung zurechnen lassen müssen. Für die Mitarbeitenden gilt dies nur dann, wenn es sich bei diesen um eben jene Repräsentanten handelt. Übliche gesetzliche Zurechnungsnormen kommen hingegen nicht zur Anwendung, sie würden den Versicherungsschutz zu sehr aushöhlen. Repräsentant ist, wer aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. In der Praxis liegt hier die Krux, denn es ist je nach Einzelfall unklar, wann ein Dritter Repräsentant ist und wann nicht.
So wird der örtliche Bauleiter einer Baustelle, im Gegensatz zum Polier zumeist Repräsentant sein (OLG Hamm, Urteil vom 10.06.1999 - 20 U 92/99). Der Mieter oder Pächter ist jedoch nicht prinzipiell als Repräsentant anzusehen, da er nur auf Grund des Miet- oder Pachtvertrages in der Regel nicht über die alleinige Obhut der Sache verfügen dürfte (BGH, Urteil vom 26.04.1989 - IVa ZR 242/87). Ein Ladenangestellter ist in der Regel kein Repräsentant, auch dann nicht, wenn es sich dabei um den Sohn des Versicherungsnehmers handelt (OLG Hamm, Urteil vom 22.9.1989 - 20 U 118/89). Der Betriebsleiter ist je nach konkreter Ausgestaltung jedoch regelmäßig Repräsentant (BGH, Urteil vom 25.03.1992 - IV ZR 17/91).
Uns als Versicherungsmakler ist es wichtig, diese Unklarheit noch vor einem Schaden zu bereinigen. Wir sind daher bemüht, die sogenannte Repräsentantenklausel zu vereinbaren. Sie legt den Kreis der Repräsentanten abschließend und von Beginn an fest. In der Regel sind die einzigen Repräsentanten sodann die Geschäftsleitung.
Wäre es möglich dem Versicherungsnehmer Fehler der Mitarbeitenden zuzurechnen, würde das den Versicherungsschutz enorm beeinflussen. Man stelle sich die Missachtung eines Rauchverbots mit der Folge einer fahrlässigen Brandverursachung vor, für die - sähe man den rauchenden Mitarbeitenden als Repräsentant an – möglicher Weise keine oder zumindest nur eingeschränkte Deckung bestehen würde. Die Repräsentantenklausel beseitigt Zweifel bezüglich der Repräsentanteneigenschaft und sorgt so für Deckung, wo sonst keine wäre oder verhindert zumindest verzögernde Diskussionen mit den Versicherern.
Ganz unbesonnen sollte die Geschäftsleitung jedoch nicht handeln, denn das völlige Fehlen eines notwendigen organisatorischen Rahmens bliebe wohl weiterhin problematisch.