Warum Geschäftsführer heute früher haften
/ Und was die bAV damit zu tun hat
§ 4 StaRUG

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) regelt, wie Unternehmen Krisen frühzeitig erkennen und bewältigen sollen. § 4 legt dabei speziell fest, dass Geschäftsführer Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden, frühzeitig erkennen und aktiv steuern müssen. Wer dies unterlässt, kann persönlich haftbar werden – also schon bevor eine Insolvenz eintritt. Es geht darum, Krisen frühzeitig zu erkennen und aktiv dagegen zusteuern.
Geschäftsführende sollten besonders auf diese Punkte Acht geben, damit sie nicht haftbar werden:
- finanzielle Entwicklungen laufend analysieren
- Liquiditätsplanungen erstellen und aktualisieren
- Risiken dokumentieren und bewerten
- geeignete Gegenmaßnahmen einleiten
Denn: bereits Untätigkeit oder das Ergreifen von unzureichenden Maßnahmen können bereits als Pflichtverletzung nach §4 StaRUG gesehen werden – das wird mit entsprechenden Haftungsfolgen geahndet.
Der oft unterschätzte Risikofaktor: die betriebliche Altersvorsorge (bAV)
Ein Bereich wird dabei in der Praxis besonders häufig unterschätzt: die bAV. Denn auch Altersvorsorge kann zu einem zentralen Risikofaktor für Geschäftsführer nach §4 StaRUG werden – vor allem dann, wenn das Unternehmen selbst für die Zahlungen verantwortlich ist. Das ist dann der Fall, wenn Mitarbeitenden Direktzusagen oder Unterstützungskassen angeboten wurden, um ihre bAV darüber abzuschließen. Fällt die Finanzierung aus oder werden Renten nicht fristgerecht gezahlt, kann das zu persönlicher Haftung der Geschäftsführung führen.
Bei versicherten Modellen wie Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds übernimmt der Versorgungsträger die Zahlungen, das Risiko für das Unternehmen ist geringer. Trotzdem müssen Geschäftsführer die Leistungsfähigkeit überwachen und dokumentieren, um ihre Pflichten zur Krisenfrüherkennung zu erfüllen.
Kurz um: Die bAV muss aktiv in die Liquiditätsplanung und das Risikomanagement einbezogen werden, sonst können Geschäftsführungen schnell bei drohenden finanziellen Engpässen haftbar gemacht werden.
Ganz konkret sollten Geschäftsführer auf diese Problemfelder achtgeben, um einer Pflichtverletzung vorzubeugen:
- unzureichend berücksichtigte Rentenzahlungen in der Liquiditätsplanung
- Finanzierungslücken oder Unterdeckungen
- steigende Rückstellungen
- Risiken bei externen Versorgungsträgern
§ 4 StaRUG verschiebt den Haftungsmaßstab deutlich. Geschäftsführungen sind heute verpflichtet, Risiken frühzeitig zu erkennen, strukturiert zu bewerten und aktiv zu steuern. Die betriebliche Altersversorgung spielt dabei eine zentrale Rolle – gerade, weil ihre Auswirkungen auf Liquidität und Bilanz oft unterschätzt werden. Wer diese Verpflichtungen ignoriert oder zu spät handelt, setzt sich einem erheblichen persönlichen Haftungsrisiko aus – oft früher, als vielen bewusst ist.
ARTUS Benefits Pension Management und Corporate Health GmbH ist als Spezialmakler innerhalb der ARTUS GRUPPE unter anderem auf die betriebliche Altersvorsorge fokussiert. Wir beraten Sie nicht nur hinsichtlich passender Modelle für Sie und Ihr Unternehmen, sondern unterstützen Sie dabei, die Risiken der bAV-Lösungen in Ihrem Unternehmen zu erkennen und Handlungsempfehlungen abzuleiten. Wir haben speziell für diesen Bereich eine Checkliste erarbeitet, mit der wir gemeinsam mit unseren Kunden die wichtigsten Parameter prüfen und gemeinsam einen Fahrplan für die bAV entwickeln können. Uns ist wichtig, dass Sie Pflichtverletzungen vermeiden – deswegen stehen wir an Ihrer Seite und prüfen Ihre individuelle Situation. Sprechen Sie uns gerne an.
