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Der schleichende Ausschluss

Warum Industrieunternehmen ihre Betriebs-, Produkt- und Umwelthaftpflicht jetzt prüfen sollten

PFAS & Ewigkeitschemikalien

26.08.2026
PFAS Ausschlüsse

Ob Teflonpfanne, Regenjacke, Windkraftanlage oder Photovoltaik-Modul: Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) stecken in einer kaum überschaubaren Zahl industrieller Anwendungen – von Dichtungen und Kabeln über Beschichtungen bis zu Feuerlöschschäumen. Mehrere tausend Einzelstoffe zählt die Gruppe, die wegen ihrer außergewöhnlichen chemischen Stabilität auch „Ewigkeitschemikalien" genannt wird. Genau diese Beständigkeit macht PFAS für die Industrie so wertvoll – und für die Versicherungswirtschaft zunehmend zum Problem.

Unsere Marktbeobachtung zeigt: Was vor zwei Jahren noch eine Randnotiz im Underwriting war, entwickelt sich zu einem der prägenden Themen der Industrieversicherung.

USA und Kanada: Der Ausschluss ist bereits Marktstandard
In den USA hat sich die Lage für PFAS-exponierte Risiken bereits deutlich verschärft. Standardisierte Ausschlussklauseln für die Commercial General Liability und Umbrella-Deckungen sind mittlerweile die Regel, nicht die Ausnahme. Auch in Kanada schreitet die regulatorische Erfassung von PFAS zügig voran, was sich unmittelbar auf die dortige Zeichnungspolitik auswirkt. Für deutsche Industrieunternehmen mit US- oder Kanada-Exposure – etwa durch Tochtergesellschaften, Exportgeschäft oder Projektgeschäft vor Ort – bedeutet das: Globalprogramme und DIC/DIL-Deckungen über die deutsche Masterpolice gewinnen deutlich an Bedeutung, weil lokale Policen PFAS-Risiken zunehmend gar nicht mehr auffangen.

Deutschland: Vom Risikodialog zum Musterausschluss
Auch hierzulande ist Bewegung in den Markt gekommen. Am 15. April 2025 hat der GDV seine unverbindlichen Musterbedingungen für Betriebs- und Produkthaftpflicht sowie für die Umweltrisikoversicherung um eine eigene PFAS-Klausel ergänzt. Im Kern schließt sie sämtliche Schäden aus, die direkt oder indirekt mit PFAS in Zusammenhang stehen – ein Wiedereinschluss soll erst im zweiten Schritt individuell verhandelt werden. Auch wenn die Klausel unverbindlich ist und längst nicht jeder Versicherer sie eins zu eins übernimmt, gibt sie doch die Richtung vor: weg vom offenen Risikodialog, hin zum kategorischen Ausschluss als Verhandlungsausgangspunkt. In der Praxis erleben wir aktuell alle drei Spielarten gleichzeitig – vom vollständigen Verzicht auf eine PFAS-Klausel über geografisch beschränkte Ausschlüsse (z. B. nur für US-/Kanada-Risiken) bis zu ersten Ausschlüssen und Sublimitierungen auch für deutsche und europäische Risiken.

Der PFAS-Ausschluss ist kein reines US-Thema mehr
Wer PFAS-Haftungsrisiken für ein rein amerikanisches Phänomen hält, sollte auf zwei aktuelle Entwicklungen blicken. Im April 2026 hat das Landgericht Baden-Baden ein Grundurteil gegen ein Kompostunternehmen gefällt, das zwischen 2006 und 2008 mit PFAS-Vorläufersubstanzen belastete Papierschlamm-Kompost-Gemische auf landwirtschaftliche Flächen im Raum Rastatt hatte ausbringen lassen. Die Stadtwerke Rastatt fordern rund 6,5 Mio. Euro Schadensersatz wegen der Verunreinigung ihrer Trinkwasserbrunnen – gestützt auf die Gewässerverunreinigungshaftung nach § 89 Abs. 2 WHG und die Kausalitätsvermutung des § 6 UmweltHG. Über 1.000 Hektar Fläche in der Region gelten als betroffen.

Noch deutlicher wird das Haftungspotenzial im europäischen Ausland: Im italienischen Miteni-Verfahren wurden im Juni 2025 elf ehemalige Führungskräfte eines Chemieunternehmens vom Schwurgericht Vicenza zu insgesamt 141 Jahren Haft verurteilt – wegen Umweltkatastrophe und Wasservergiftung infolge jahrzehntelanger PFAS-Einträge ins Grundwasser.

Das Urteil ist erstinstanzlich und wird voraussichtlich in die Berufung gehen, setzt aber bereits jetzt einen international beachteten Präzedenzfall. Bemerkenswert aus versicherungstechnischer Sicht: In einem Teilverfahren erkannte das Gericht erstmals einen Kausalzusammenhang zwischen langjähriger PFAS-Exposition und dem Tod eines ehemaligen Werksarbeiters an – ganz ohne Nachweis einer konkreten Erkrankung zum Zeitpunkt der Klage. Sinkende Beweisanforderungen bei Personenschäden treffen damit auf eine Stoffgruppe, die praktisch überall vorkommt. Für Versicherer eine ungünstige Kombination – und ein Grund, warum die Nervosität am Markt weiter zunimmt.

Regulatorik als zusätzlicher Taktgeber
Die Unsicherheit wird durch die parallel laufende EU-Regulierung verstärkt. Der 2023 bei der ECHA eingereichte Beschränkungsvorschlag für PFAS in einer Vielzahl von Anwendungsbereichen befindet sich weiterhin in der Bewertung; eine finale Entscheidung der EU-Kommission wird für Ende 2026 erwartet, wobei weitere Verzögerungen nicht auszuschließen sind. Schneller wirksam werden punktuelle Regelungen: Mit der Verordnung (EU) 2025/1988 sind PFAS-haltige Feuerlöschschäume seit dem 23. Oktober 2025 EU-weit beschränkt. Ab Oktober 2026 ist das Inverkehrbringen weitgehend verboten – die tatsächliche Verwendung vorhandener Bestände bleibt je nach Sektor jedoch noch bis Ende 2030 gestattet. In Deutschland gelten seit Januar 2026 zudem verbindliche PFAS-Grenzwerte in der Trinkwasserverordnung. Jede dieser Fristen erhöht den Handlungsdruck – sowohl auf Unternehmen, die PFAS-haltige Produkte oder Prozesse einsetzen, als auch auf die Versicherer, die deren Risiken zeichnen sollen.

Was das für Ihre Absicherung bedeutet
Ein kategorischer PFAS-Ausschluss betrifft in der Praxis selten nur „echte" Risiken. Auch PFAS in fest gebundener Form – etwa als Dichtung oder Beschichtung ohne Umweltkontakt – gerät pauschal mit ins Visier, obwohl das Schadenpotenzial hier ungleich geringer ist als bei Löschschäumen oder flüssigen Anwendungen. Wer sich als Unternehmen jetzt nicht mit der eigenen PFAS-Exposition auseinandersetzt, läuft Gefahr, beim nächsten Renewal von einem undifferenzierten Ausschluss überrascht zu werden – mit Auswirkungen auf Betriebs-, Produkt- und Umwelthaftpflicht sowie die Umweltschadenversicherung gleichermaßen.

Aus unserer Erfahrung lohnt sich eine strukturierte Bestandsaufnahme, bevor der Versicherer sie einfordert:

  • Stoffliche Exposition: Welche PFAS-Verbindungen kommen in welcher Form – gebunden oder frei – in Produkten, Prozessen oder Abfallströmen vor?
  • Geografischer Geltungsbereich: Besteht Exposure in den USA oder Kanada?
  • Lieferkette: Lässt sich die Verwendung von PFAS bei Zulieferteilen wie Dichtungen, Schläuchen oder Additiven lückenlos zurückverfolgen?
  • Historische Risiken: Gab es in der Vergangenheit den Einsatz PFAS-haltiger Löschschäume, etwa in Werkfeuerwehren oder auf Übungsgeländen?

Auf dieser Basis lassen sich mit dem passenden Deckungskonzept – etwa unserem ARTUS HAFTPFLICHT PROTECT – differenzierte Lösungen verhandeln: von der geografischen Begrenzung eines Ausschlusses über tätigkeits- oder stoffbezogene Abgrenzungen bis zu Sublimits, die zumindest einen Basisschutz erhalten.

Sprechen Sie uns gerne an. Wir analysieren gemeinsam mit Ihnen Ihre PFAS-Exposition entlang der Lieferkette, prüfen Ihre bestehenden Verträge auf versteckte Ausschlüsse und entwickeln eine Absicherung, die dem tatsächlichen Risiko gerecht wird. Denn pauschale Ausschlüsse sind für uns keine akzeptable Antwort auf ein differenziertes Risiko: Unsere Experten setzen sich am Markt aktiv dafür ein, PFAS-Risiken sachgerecht zu bewerten – und dort, wo es die Risikolage erlaubt, Deckungsschutz zu erhalten oder zurückzugewinnen.

PFAS Ausschlüsse
Markus Hardenack
Head of Competence Center Liability
ARTUS AG