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Steuerliche Änderungen bei der Gruppenunfallversicherung

/ Was wichtig ist

24.09.2024
Steuerliche Änderungen Gruppenunfallversicherung

Die betriebliche Gruppenunfallversicherung ist ein wichtiger Bestandteil des Schutzkonzepts für viele Unternehmen. Eine solche Versicherung schützt die Mitarbeitenden rund um die Uhr vor den finanziellen Folgen eines Unfalls, sei es während der Arbeitszeit oder in der Freizeit. Im Schadenfall erfolgt die Absicherung meist durch eine Kapitalzahlung (Invaliditätsleistung), die je nach vereinbarter Versicherungssumme und Invaliditätsgrad nach dem Unfall ausgezahlt wird.

Mit dem Jahr 2024 tritt nun eine wichtige Änderung bei der Gruppenunfallversicherung in Kraft, die für viele Arbeitgeber von großer Relevanz ist – es geht um die Versteuerung von durch den Arbeitgeber übernommenen Prämien zur Gruppenunfallversicherung.

Die Beiträge, die Sie als Arbeitgeber für eine betriebliche Gruppenunfallversicherung übernehmen, unterliegen bisher einem Pauschsteuersatz von 20 %, sofern der Durchschnittsbetrag pro Mitarbeiter 100 Euro im Kalenderjahr nicht überschritt. Diese Grenze von 100 Euro wird ab dem Jahr 2024 vollständig aufgehoben.

Was bedeutet das für Sie? 

Ab 2024 können Sie unabhängig von der Höhe der Beiträge die Pauschalbesteuerung in Höhe von 20 % nutzen. Die bislang geltende Grenze von 100 Euro pro Kalenderjahr entfällt. Damit wird es möglich, auch höhere Beiträge für die Gruppenunfallversicherung pauschal zu versteuern, ohne dass Sie diese Begrenzung beachten müssen. Die Neuerung trägt zur Vereinfachung des Lohnsteuerverfahrens bei und ermöglicht es Ihnen als Arbeitgeber, die Abwicklung der Beiträge zur Gruppenunfallversicherung steuerlich unkomplizierter zu gestalten und so das Lohnsteuerverfahren weiter zu entlasten.

Steuerliche Behandlung der Versicherungsleistungen 
Die steuerliche Betrachtung der Versicherungsleistungen bleibt unverändert: Bei einer Gruppenunfallversicherung mit einem vertraglich festgelegten Direktanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistungen sind die Leistungen aus der Versicherung im Schadenfall steuerfrei. Die gezahlten Beiträge zur Versicherung stellen in diesem Fall jedoch Arbeitslohn dar und müssen entsprechend versteuert werden.

Oftmals lohnt es sich, die steuerliche Neuregelung in Überlegungen einzubeziehen, insbesondere wenn in den Arbeitsverträgen eine betriebliche Zusage zur Unfallversicherung besteht. Der Wegfall der 100 Euro-Grenze schafft grundsätzlich mehr Flexibilität und vereinfacht die Umsetzung von betrieblichen Vorsorgepläne.

Haben Sie Fragen zur optimalen Gestaltung Ihrer betrieblichen Gruppenunfallversicherung? Sprechen Sie uns gerne an – wir unterstützen Sie dabei, die bestmögliche Lösung für Ihre Mitarbeitenden und Ihr Unternehmen zu finden.

Die gesetzliche Grundlage zu diesen Änderungen finden Sie in § 40b Abs. 3 EStG.

Steuerliche Änderungen Gruppenunfallversicherung
Denis Kohlrusch
Geschäftsführer
ARTUS München
Autoren
Steuerliche Änderungen Gruppenunfallversicherung
Marcus C. Weiß
Mitglied der Geschäftsleitung
ARTUS Friedrich Ganz
Autoren